Ehrenrat

Die Mitglieder:

Vorsitzender: Uwe Gewiß (2018)*
Beisitzer: Robert Miesner (2023)*
Beisitzer: Hans-Hermann Schulz (2019)*
Ersatzbeisitzer: Jürgen Klinge (2018)*
Ersatzbeisitzer: Eckart Briese (2018)*

*Die Zahlen in den Klammern sind die Jahre der Wahl in den Ehrenrat

Die Paragraphen der Satzung betr. Ehrenrat

§ 18 Der Ehrenrat
1) Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern sowie zwei
Ersatzmitgliedern.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ehrenratsmitglieder
sollen nach Möglichkeit das 40. Lebensjahr vollendet haben.
2) Die Ehrenratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt.
Ein Mitglied bleibt nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur Wahl eines
Nachfolgers im Amt, Mindestens jedoch bis zum Schluss der Mitgliederversammlung.

3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates
1) Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und
Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der
Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines
Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
2) Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 7 der Satzung.
3) Er tritt auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes zusammen und entscheidet nach
mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen angemessene Zeit und
Gelegenheit gegeben worden ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu
verantworten und zu entlasten.
4) Die Ersatzmitglieder sollen an der Tätigkeit des Ehrenrates als beratende Mitglieder
teilnehmen.
5) Der Ehrenrat erlässt zur Durchführung seiner Tätigkeit eine Verfahrensordnung.

§ 20 Entscheidungen des Ehrenrates
1. Zuständigkeit, Entscheidungen
Er hat folgende Entscheidungen zu treffen:
1.1. Einstellung des Verfahrens
1.2. Verwarnung des Betroffenen
1.3. Verweis gegen den Betroffenen
1.4. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger
Suspendierung
1.5. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monaten
1.6. Ausschluss aus dem Verein
2. Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
3. Der Vereinsvorstand ist entsprechend zu unterrichten.
4. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig, mit Ausnahme von Verfahren,
für die die Sportgerichte der jeweiligen Fachverbände zuständig sind.